Blaupause für eine KCanG-Novelle

Lead: Die amtliche Evaluation des Cannabisgesetzes belässt es nicht bei der Diagnose. Sie sagt dem Gesetzgeber ziemlich konkret, was sich ändern müsste, damit die Anbauvereinigungen ihre Rolle spielen können. Und sie benutzt dafür ausdrücklich das Wort Novelle.

Von der Diagnose zur Empfehlung

Der Befund ist bekannt: Die Anbauvereinigungen spielen auf dem Markt bisher kaum eine Rolle. Doch der zweite EKOCAN-Zwischenbericht bleibt dabei nicht stehen, er formuliert in seinen Schlussfolgerungen einen Katalog an den Gesetzgeber (EKOCAN 2. Zwischenbericht, 2026). Der Kern, in der Reihenfolge des Berichts:

  • die bisher restriktiven gesetzlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für die Genehmigung von Anbauvereinigungen überprüfen,
  • ebenso die zahlreichen Vorschriften für Anbau und Weitergabe sowie das Konsumverbot in Anbauvereinigungen,
  • den Vereinigungen ermöglichen, im Internet neutral über ihr Angebot zu informieren (der Bericht verweist dafür auf § 6 KCanG),
  • alle genehmigten Vereinigungen in einer bundesweiten Whitelist veröffentlichen.

Das übergeordnete Ziel, das der Bericht wörtlich nennt: „allen erwachsenen Konsumierenden die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung zu ermöglichen“.

Das ist kein Aktivisten-Wunschzettel. Es steht in der Evaluation, die der Gesetzgeber selbst in Auftrag gegeben hat, und zwar in § 43 KCanG.

Wichtig: Es geht nicht um „§ 6 abschaffen“

An dieser Stelle wird in der Debatte gern verkürzt. EKOCAN empfiehlt nicht, das Werbeverbot zu kippen. Der Bericht empfiehlt, den Vereinigungen die neutrale Information über ihr Angebot im Internet zu ermöglichen. Das ist ein enger, klar umrissener Vorschlag.

Der Unterschied ist praktisch relevant. § 6 KCanG lautet in voller Länge: „Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.“ Solange dieser Satz unverändert gilt, bleibt für deinen Verein alles beim Alten: sachliche Information ja, Werbung nein. Eine Empfehlung ist kein Gesetz.

Das Modell gab es vor dem Gesetz

Interessant wird es, wenn du diese Empfehlungen neben die Fachliteratur legst. Schon Jahre vor dem KCanG hat der Genter Kriminologe Tom Decorte ein detailliertes Szenario für einen nicht-kommerziellen Cannabismarkt entworfen, bewusst als Gegenmodell zur profitgetriebenen Kommerzialisierung (Decorte, 2018).

Zur Einordnung, weil das für die Belastbarkeit zählt: Es handelt sich um ein Buch von rund 100 Seiten, nicht um eine begutachtete Studie. Und EKOCAN zitiert es nicht. Die Nebeneinanderstellung stammt von uns, nicht aus dem Bericht. Was sich sagen lässt, ist deshalb: Die Stoßrichtung ähnelt einander. Ein System, das legalen Zugang organisiert, ohne einen Gewinnmarkt zu schaffen. Niedrigschwellig genug, um illegale Versorgung zu verdrängen, reguliert genug, damit Jugendschutz und Mengengrenzen greifen. Was sich nicht sagen lässt: dass Wissenschaft und Evaluation hier unabhängig voneinander zum selben Ergebnis gekommen wären.

Der rote Faden: Sichtbarkeit und Zugang

Wenn du die Empfehlungen auf einen Nenner bringst, geht es um zwei Dinge: Sichtbarkeit und Zugang. Sichtbarkeit, weil eine Vereinigung, die niemand findet, niemanden versorgt. Daher die Vorschläge zur neutralen Information und zur öffentlichen Whitelist. Zugang, weil eine Vereinigung, in die man kaum hineinkommt, den Schwarzmarkt nicht ersetzt. Daher der Ruf nach entschlackten Genehmigungs- und Betriebsregeln.

Bei der Sichtbarkeit passiert bereits etwas, allerdings nicht auf Bundesebene. Niedersachsen führt seit April 2026 eine öffentliche Liste genehmigter Anbauvereinigungen, andere Länder veröffentlichen nichts. Aus der bundesweiten Whitelist ist damit vorerst ein Flickenteppich geworden.

Was heißt das für deinen Club?

Es gibt dir eine belastbare Argumentationsgrundlage. Wenn du gegenüber Kommune, Behörde oder Presse für bessere Bedingungen wirbst, stehst du nicht als Interessenvertreter da, der Lockerungen fordert. Du zitierst die amtliche Evaluation. Das ist eine andere Verhandlungsposition.

Konkret heißt das: Die Whitelist-Idee, die neutrale Auffindbarkeit im Rahmen von § 6, der Abbau von Genehmigungshürden. Das sind keine Randforderungen mehr, sondern dokumentierte Empfehlungen aus einem Bericht an den Gesetzgeber. Nenne dabei immer die Fundstelle mit, das ist der ganze Trick.

Was wir noch nicht wissen

Ob eine KCanG-Novelle kommt und wie sie ausfällt, ist offen. Stand August 2026 ist das Konsumcannabisgesetz unverändert. Im parlamentarischen Verfahren steckt eine Novelle des Medizinal-Cannabisgesetzes, die eine andere Baustelle betrifft und nicht mit einer KCanG-Reform verwechselt werden sollte. Und das nicht-kommerzielle Marktszenario aus der Fachliteratur ist ein Modell, kein Feldtest. Ob eine Lockerung den Vereinigungen zum Durchbruch verhilft, muss die weitere Evaluation bis April 2028 erst zeigen. Der Weg ist skizziert, gegangen ist ihn noch niemand.

Für deinen Club

  • EKOCAN empfiehlt konkret: Genehmigungsregeln überprüfen, Vorschriften zu Anbau und Weitergabe überprüfen, Konsumverbot in Vereinigungen auf den Prüfstand, neutrale Information im Internet ermöglichen, bundesweite Whitelist.
  • Ziel laut Bericht: allen erwachsenen Konsumierenden die Mitgliedschaft ermöglichen.
  • § 6 KCanG gilt unverändert. Empfohlen ist neutrale Information, nicht die Freigabe von Werbung.
  • Die Whitelist entsteht bisher nur landesweise (Niedersachsen seit April 2026), nicht bundesweit.
  • Für deine Öffentlichkeitsarbeit: Du zitierst die amtliche Evaluation, nicht bloß eine Meinung. Fundstelle immer mitnennen.

Quellen

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